Begleitend zu ihrer Petition Weg frei für neue Donauuferbahn wendeten sich die Initiative Donauuferbahn Jetzt! und Verkehrswende.at an den Bürgeranwalt.

Sowohl das Land Niederösterreich als auch die fünf Bürgermeister der betroffenen Anrainergemeinden weigerten sich, an der TV-Diskussion teilzunehmen.

Bürgermeister:in und Land NÖ verweigern Teilnahme bei der Diskussionssendung Bürgeranwalt. Ansehen auf Youtube (ab 23:00)

Jederzeitige Revitalisierung vorgeschrieben

Bei allen von den Niederösterreich Bahnen getätigten Grundstücksverkäufen wird ein Vorkaufsrecht und ein Wiederkaufsrecht auf das 6 Meter Trassenband sichergestellt. Auch bei Weiterverkäufen bleiben diese Rechte unangetastet. Dadurch ist zu jeder Zeit eine Revitalisierung der Infrastrukturtrasse möglich, da die Trasse entweder in bestehender Lage oder in einer für Eisenbahninfrastruktur geeigneten räumlichen Verlegung erhalten wird. Die Trasse ist somit auch im Fall der Bebauung weder unbrauchbar gemacht noch einer späteren Wiederaufnahme bzw. Revitalisierung entzogen. Im Falle einer Revitalisierung kommen die im Eisenbahnrecht vorgesehenen Verfahren zur Anwendung.

Mag. Barbara Komarek, NÖVOG-Geschäftsführerin

Schaffung vollendeter Tatsachen?

In Klein-Pöchlarn setzen Bürgermeister und Land NÖ alles daran, mittels Wohnhäusern mitten entlang der Trasse vollendete Tatsachen zu schaffen.

Schirmbild Grundstückskataster NÖ: Ungeachtet der Auflage, dass jederzeit eine Revitalisierung der Bahntrasse gewährleistet bleiben muss, haben Land und Gemeinde Klein-Pöchlarn die Errichtung von Wohnhäusern inmitten der Bahntrasse zugelassen bzw. sogar protegiert.

Volksanwalt befasst

25.07.2022: Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz bestätigt Übernahme der Angelegenheit vom früheren Volksanwalt Werner Amon

14.09.2022: Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz informiert, die angeforderte Stellungnahme vom Land NÖ nicht fristgerecht erhalten zu haben

12.10.2022: Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz beschränkt seine Prüfung und Stellungnahme auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollziehung der §§ 28 und 29 EisbG durch die zuständige Behörde. Einzig in diesem Zusammenhang konstatiert der Volksanwalt Gesetzeskonformität. Auf die im Rahmen unseres Schreibens ins Treffen geführten wesentlichen Vorbehalte ist Volksanwalt Achitz in seinem Antwortschreiben in keiner Weise eingegangen.